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Gesetzeslücken bei E-Zigaretten

Seit Kurzem ist der Verkauf von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten auch in der Schweiz erlaubt. Auf gesetzlicher Ebene besteht jedoch noch grosser Nachholbedarf. Denn Bund und Kantone sind auf die neue Situation kaum vorbereitet.

 

 

 

von Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention

Wer in der Schweiz E-Zigaretten mit Nikotin konsumieren will, musste bis vor wenigen Monaten die Füllflüssigkeit (Liquid) im Ausland kaufen bzw. bestellen. Seit dem 24. April dieses Jahres ist das anders. An diesem Tag hat das Bundesverwaltungsgericht das Verkaufsverbot für die nikotinhaltigen Liquids aufgehoben. Dies, nachdem eine Herstellerfirma Beschwerde eingelegt hatte gegen die entsprechende Verfügung des Bundesamtes für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) aus dem Jahr 2015.

 

Kaum Regulierungen vorhanden

Weil Bund und Kantone bis zur Aufhebung des Verbots keinen Bedarf hatten, die Produkte zu regulieren, fallen sie nun durch die Maschen des Gesetzes. Zwar sind E-Zigaretten im revidierten Tabakproduktegesetz berücksichtigt – dieses tritt jedoch frühestens Mitte 2022 in Kraft.

 

Bis dahin unterliegen die Liquids – im Rahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzips – den Bestimmungen der EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse. Sie enthält Vorgaben zu Warnhinweisen, Inhaltsstoffen und Grösse der Behälter. Flankiert wird diese in den Ländern der EU durch nationale Gesetze, die unter anderem das Mindestalter für E-Zigaretten regeln. Diese Schutzregeln fehlen allesamt (noch) in der Schweiz.

 

Ohne ein Eingreifen der Politik schweben die nikotinhaltigen E-Zigaretten also mindestens vier Jahre lang mehr oder weniger im luftleeren Raum. Deshalb sind bereits jetzt Anpassungen der Gesetze nötig – besonders, um Kinder und Jugendliche vor den süchtig machenden Produkten zu schützen.

 

Verkauf nur an Erwachsene

Einer der dringlichsten Punkte ist die Erhöhung des Verkaufsalters auf 18 Jahre. Aktiv werden können hier die Kantone. Im Wallis etwa haben die Mitglieder des Grossen Rates die strittige Rechtslage bereits behoben. Im Rahmen der Revision des Gewerbepolizeigesetzes wurde der bereits formulierte Gesetzesvorschlag, das Mindestalter für den Kauf von Tabakprodukten von 16 auf 18 Jahre zu erhöhen, kurzerhand auf E-Zigaretten ausgeweitet. In der Abstimmung folgte der Rat diesem Vorschlag ohne Gegenstimme. Die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention begrüsst solche Vorstösse und setzt sich dafür ein, dass auch in anderen Kantonen vergleichbare Massnahmen vonseiten des Parlaments oder der Regierung folgen.

 

Keine Werbung an Kinder und Jugendliche

Die elektronischen Rauchprodukte stellen eine doppelte Gefahr für Kinder und Jugendliche dar. Zum einen führen sie leicht in die Nikotinabhängigkeit, zum andern können sie die Eingangspforte sein in den Konsum von Tabakzigaretten. Deshalb ist ein umfassendes Werbe- und Sponsoringverbot, wie es die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention für Tabakprodukte fordert, auch für E-Zigaretten nötig. Um Nutzerinnen und Nutzer von E-Zigaretten zu informieren, braucht es keine Werbung. Der Zweck der Werbung liegt eh nicht in der Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Werbung soll das Produkt attraktiv machen und den Absatz fördern. In vielen Ländern Europas ist die Werbung für diese Produkte verboten.

 

Ungenügender Schutz vor Passivrauch

Auch eine Besteuerung von E-Zigaretten ist ein probates Mittel, um den Konsum zu lenken. Nach bisherigem Wissenstand ist das Schadenspotential von E-Zigaretten deutlich geringer als jenes von herkömmlichen Zigaretten, wobei zu langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit, angesichts der relativ kurzen Zeit, seitdem diese Produkte konsumiert werden, noch keine Studien vorliegen. Deshalb gilt das Prinzip der Vorsicht.

 

Unter diesem Aspekt muss ebenfalls der Konsum in Innenräumen besser geregelt werden. Es gilt, die kantonalen Gesetze zum Schutz vor Passivrauch rasch auf die E-Zigaretten auszuweiten. Auch Tabakprodukten zum Erhitzen (sog. «Heat-not-burn») sollten endlich ausdrücklich eingeschlossen werden.

 

Die entsprechenden Gesetze müssen möglichst umfassend formuliert werden, um diese verschiedenen Formen des Tabakkonsums zu berücksichtigen. Das kommende Tabakproduktegesetz trägt dem bereits Rechnung: Der aktuelle Entwurf verbietet in Innenräumen «die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen sowie nikotinhaltigen oder nikotinfreien elektronischen Zigaretten». Die AT Schweiz unterstützt diese Regelung, fordert aber bereits vorgängig eine entsprechende Anpassung der kantonalen Gesetze.

 

Das Positionspapier der AT zu E-Zigaretten finden Sie auf www.at-schweiz.ch / Fakten.